Dienstag, 30. April 2013
Wer ist ein Anlieger?
Was bedeutet es, wenn unter einem Verbotsschild „Anlieger frei“ steht? Es bedeutet: Das Verbot gilt nicht für diejenigen, die ein Anliegen haben. Aber was ist ein Anliegen? Die schelmische Auslegung wäre: „Ich habe das Anliegen, die Straße zu befahren, also bin ich Anlieger“. Aber das ist selbstverständlich nicht die gültige Definition. Zur Frage, wer ein Anlieger ist und wer nicht, äußert sich am Telefon Rechtsanwalt Michael Berger aus Norderstedt. Einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte ist das Verkehrsrecht. Den folgenden Wortlaut kann man hier im Originalton anhören.

Rechtsanwalt Michael Berger, Norderstedt

„Wenn wir davon ausgehen, dass Anlieger zunächst unmittelbar rechtlich Berechtigte sind, d.h. z.B. Eigentümer der anliegenden Grundstücke, Pächter, Mieter, etc., können wir darüber hinausgehend allerdings auch sagen, dass diese Menschen natürlich auch Besuch empfangen können müssen, Dienstleistungen entgegennehmen können müssen, d.h. auch Fahrten zum Erreichen oder Verlassen eines solchen Verbotsbereichs unterfallen dann dem Anliegerverkehr.“

„Also wenn wir wirklich sagen: ein Teilbereich ist irgendwie reine Anliegerzone, ein anderer Teil ist freigegeben für den gemeinen Straßenverkehr, dann kann ich nicht sagen, dass der Teil, der im gemeinen Straßenverkehrbereich liegt, ebenfalls Anlieger ist und da reinfahren darf mit Ausnahme, er hat gerade jetzt mal die Notwendigkeit, dort jemandem was zu liefern oder was abzuholen.“

Rechtsanwalt Berger zieht schriftlich das Fazit:
„Nicht erlaubt ist die Durchfahrt, wenn es nur darum geht, von einer ‚freien’ Straße zu einer anderen ‚freien’ Straße zu gelangen. Durchfahrtsverkehr stellt für diesen Fall eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.“

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