Freitag, 21. Oktober 2016
Wie Erster Stadtrat Thomas Bosse sich einmal vertan hat
Eines Tages im Jahr 2016 im Rathaus Norderstedt während einer Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr hat ein Bürger eine Frage gestellt. Ob man in seiner Straße nicht das Verbundpflaster an einer Straßeneinmündung entfernen könne. Es sei laut, wenn die Autos vom Asphalt auf das Pflaster fahren würden.

Thomas Bosse hat ihm persönlich und sofort geantwortet: Wenn er das veranlasse, bekomme er Ärger mit den Anwohnern. Denn der Pflasterwechsel diene gerade dem Lärmschutz: Wenn die Autofahrer sehen, dass das Pflaster wechselt, fahren sie langsamer und verursachen weniger Lärm.

Das war leider die falsche Antwort, wie das Video beweist. Dabei fahren die gezeigten Autos langsam. Nachts, wenn DPD durch die Straße rast, bebt die Erde. Man sollte das Video übrigens auf einem Gerät ansehen, das nicht nur hohe Frequenzen wiedergibt.

Schade, dass der Chef eines Verkehrsdezernats sich so wenig von Erfahrungen aus der Praxis leiten lässt.

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Dienstag, 11. Oktober 2016
Norderstedter Verkehrsaufsicht unbelehrbar
Eine Anwohnerin hat bei der Norderstedter Verkehrsaufsicht angefragt, wie es dazu gekommen ist, die Verkehrszeichen 264 „Durchfahrt für Fahrzeuge über 2 m Breite verboten“ mit dem Zusatz „Anlieger frei“ zu entfernen. Sie waren im August 2014 abgebaut worden und hatten den DPD-Fahrzeugen die Durchfahrt verboten. DPD hat allerdings das Verbot mißachtet, und Polizei und Stadtverwaltung haben es toleriert.

Die schriftliche Antwort der Verkehrsaufsicht enthält erneut eine falsche Behauptung. Sie lautet: „Der vorherrschende Fahrzeugverkehr mit Fahrzeugen des im Mühlenweg ansässigen Unternehmens DPD ist ohne Zweifel dem Anliegerverkehr zuzuordnen und verkehrsbehördlich keinesfalls zu unterbinden.“ Für Ortsunkundige: Das DPD-Depot befindet sich im Gewerbegebiet Oststraße. Seine Einfahrt liegt 150 Meter vom Wohnbereich des Mühlenwegs entfernt. Klar: Selbst in Norderstedt wäre man nicht so dreist, ein verkehrsintensives Unternehmen wie einen Transportdienst innerhalb eines Wohngebiets anzusiedeln. Im Gewerbegebiet waren selbstverständlich Fahrzeuge von mehr als 2 Metern Breite erlaubt – das Verbot galt für das Wohngebiet.

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Wer ein Grundstück aufsuchen möchte, das außerhalb eines Verbotsbereiches liegt, ist kein Anlieger. Wie viele Meter außerhalb es liegt, spielt keine Rolle. Denn wo sollte man die Grenze ziehen? Wenn 150 Meter noch als „innerhalb“ gelten, wie es die Norderstedter Verkehrsaufsicht auslegt, warum dann nicht auch 300 Meter? Oder 1 Kilometer? Jegliches Verbot mit dem Zusatz „Anlieger frei“ wäre ausgehebelt.

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Freitag, 25. September 2015
Radfahrer auf dem Gehweg
Im Mühlenweg sieht man Radfahrer häufiger auf dem Gehweg als auf der Fahrbahn. Erst heute hat mich ein schneller Radler fast umgefahren, als ich den Gehweg gefegt habe. Dazu noch hat er den Gehweg auf der linken Straßenseite benutzt.

Die Rechtslage steht in Paragraf 2 der StVO: Nur Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen auf dem Gehweg radfahren. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen sogar den Gehweg benutzen. Erwachsene riskieren ein Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro plus Gebühren und Zustellkosten in Höhe von 28,50 € (Quelle: http://www.adfc.de/bussgeldkatalog/bussgeldkatalog-fuer-radfahrer).

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