Donnerstag, 19. September 2013
„Gehwege werden eigentlich überbewertet“
Erlebnis einer Anwohnerin: „Heute morgen parkte ein Fahrzeug eines Vermessungsbüros zur Hälfte auf dem Bürgersteig, obwohl die gesamte Straße frei war. Ich sprach die Mitarbeiter dann an und fragte, warum
sie auf dem Fußweg parken. Man entgegnete mir, daß die Straße so schmal sei und schließlich sei der Fußweg ja breit genug ... Ich hab ihn dann noch einmal darauf aufmerksam gemacht, daß die Straße für die Autos da sei und der Fußweg für die Fußgänger, Kinderwagen etc. Das interessierte ihn aber wenig. Er meinte nur, warum ich mich so anstellen würde.“

Mühlenweg Transporter auf Gehweg

Als Ergänzung die Fakten: Die Regelbreite für Gehwege ist laut RASt 06 2,50 Meter. Davon bleiben auf dem o. a. Foto gerade einmal 1 Meter. Dabei ist das Halten oder Parken auf dem Gehweg verboten. Aber die Polizei läßt sich hier selten blicken – und wenn, fährt sie an Falschparkern schon mal achtlos vorbei, wie ich selbst beobachtet habe.

Verboten ist übrigens auch das Radfahren auf dem Gehweg. Radfahrer gehören auf die Straße. Autofahrer müssen Rücksicht nehmen.

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Sonntag, 15. September 2013
Wie breit müssen Gehwege an Straßen sein?
Das Verkehrsministerium jedes Bundeslandes kann eigene Richtlinien erlassen. Bundesweite Empfehlungen gibt die „Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen“. Sie hat die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ erarbeitet. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2006 und wird kurz „RASt 06“ genannt. Der „FUSS e.V.“ hat auf seiner Website www.geh-recht.info Wesentliches herausgearbeitet:

Gehwege müssen vorhanden sein, wo es innerorts bebaute Grundstücke gibt. Ihre Mindestbreite ist 2,20 Meter. Die Regelbreite ist 2,50 Meter. Sie ergibt sich aus 1,80 Metern, die für zwei einander begegnende Personen gerechnet werden, einem Sicherheitsabstand zur Fahrbahn von 50 cm und einem Abstand zur Grundstückseinfriedung von 20 cm.

Schmaler Gehweg, eingeengt durch Pkw

Auf Gehwegen ist das Halten und Parken nicht erlaubt, auch nicht mit einem oder zwei Rädern, wie auf dem Foto. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn ein Verkehrszeichen das Halten und Parken auf dem Gehweg erlaubt.

Der Gehweg ist in dem Bereich, in dem das Foto entstanden ist, einschließlich Kantstein 2,10 Meter breit, die Fahrbahn 5,00 Meter.

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Samstag, 31. August 2013
Breite Fahrzeuge und Omnibusse dürfen hier jetzt fahren
Die Stadtverwaltung hat die Verkehrszeichen an beiden Enden des Mühlenweg-Wohnbereiches geändert. Sie hat die Zeichen 262 (Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t) und 264 (Verbot für Fahrzeuge über 2 m Breite) entfernt und stattdessen das Zeichen 253 (Verbot für LKW) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ Das Foto zeigt die Einfahrt von Osten:

Verkehrszeichen 253

Was bedeutet das Verkehrszeichen 253? Die Antwort ist nicht so einfach, wie der abgebildete Lkw es vermuten läßt. Es bedeutet: „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.“

So sieht es an der Einfahrt von der Ulzburger Straße aus:

Verkehrzeichen 253 an der Einfahrt in den Mühlenweg von Ulzburger Straße

Die verbotenen Fahrzeuge brauchen also nicht das Aussehen eines Lkw zu haben. So gibt es vom Mercedes-Benz Sprinter, bekannt z. B. als DPD-Fahrzeug, Varianten mit mehr als 3,5 t. Das hier abgebildete Modell 416 CDI hat eine zulässige Gesamtmasse von 4,6 t:

Mercedes-Benz Sprinter mit mehr als 3,5 t

Für Anwohner hat der Wechsel vom Verkehrzeichen 262 zum Verkehrszeichen 253 geringe Auswirkungen: Omnibusse durften vorher wegen der Beschränkung auf 3,5 t nicht durch den Mühlenweg fahren – jetzt dürfen sie es, aber kaum ein Busfahrer dürfte es wagen. Wohnmobile, sollten sie mehr als 3,5 t haben, dürfen jetzt auch durch den Mühlenweg fahren, denn sie dienen nicht der Güterbeförderung und gelten somit als Pkw, auch wenn sie in Fahrzeugbriefen als „Sonderfahrzeuge“ bezeichnet werden.

Die Entfernung des Verkehrszeichens 264 wiegt schwerer. Denn die Transporter, die durchweg breiter als 2 Meter sind, dürfen jetzt durch den Mühlenweg fahren. In der Praxis wiederum sind die Auswirkungen vermutlich gering. Denn die Fahrer, die Anwohner mit ihrem Lärm und den teils riskant hohen Geschwindigkeiten belästigt und gefährdet haben, haben sich von Anfang an um das Verbot nicht gekümmert, und die Polizei hat die Einhaltung des Verbots nicht kontrolliert.

Die Entfernung des Verkehrszeichens 264 wirft aber ein Licht auf die Stadtverwaltung. Offenbar gibt es dort widerstreitende Strömungen. Die einen stellen einen Lärmaktionsplan auf, in dem so schöne Sätze stehen wie „Norderstedt sorgt mit dem ersten Lärmaktionsplan nach EG-Umgebungslärmrichtlinie dafür, dass die Stadt leiser und für die hier lebenden Menschen attraktiver wird. In Wahrnehmung der eigenen Verantwortung konzentriert sich der Lärmaktionsplan dabei vor allem auf die Hauptlärmquelle, den Straßenverkehr.“

Die anderen stehen offenbar auf dem Standpunkt, der Verkehr müsse fließen, und sei es durch Wohngebiete.

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