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Dienstag, 11. Oktober 2016
Norderstedter Verkehrsaufsicht unbelehrbar
mueno048, 11:25h
Eine Anwohnerin hat bei der Norderstedter Verkehrsaufsicht angefragt, wie es dazu gekommen ist, die Verkehrszeichen 264 „Durchfahrt für Fahrzeuge über 2 m Breite verboten“ mit dem Zusatz „Anlieger frei“ zu entfernen. Sie waren im August 2014 abgebaut worden und hatten den DPD-Fahrzeugen die Durchfahrt verboten. DPD hat allerdings das Verbot mißachtet, und Polizei und Stadtverwaltung haben es toleriert.
Die schriftliche Antwort der Verkehrsaufsicht enthält erneut eine falsche Behauptung. Sie lautet: „Der vorherrschende Fahrzeugverkehr mit Fahrzeugen des im Mühlenweg ansässigen Unternehmens DPD ist ohne Zweifel dem Anliegerverkehr zuzuordnen und verkehrsbehördlich keinesfalls zu unterbinden.“ Für Ortsunkundige: Das DPD-Depot befindet sich im Gewerbegebiet Oststraße. Seine Einfahrt liegt 150 Meter vom Wohnbereich des Mühlenwegs entfernt. Klar: Selbst in Norderstedt wäre man nicht so dreist, ein verkehrsintensives Unternehmen wie einen Transportdienst innerhalb eines Wohngebiets anzusiedeln. Im Gewerbegebiet waren selbstverständlich Fahrzeuge von mehr als 2 Metern Breite erlaubt – das Verbot galt für das Wohngebiet.
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Wer ein Grundstück aufsuchen möchte, das außerhalb eines Verbotsbereiches liegt, ist kein Anlieger. Wie viele Meter außerhalb es liegt, spielt keine Rolle. Denn wo sollte man die Grenze ziehen? Wenn 150 Meter noch als „innerhalb“ gelten, wie es die Norderstedter Verkehrsaufsicht auslegt, warum dann nicht auch 300 Meter? Oder 1 Kilometer? Jegliches Verbot mit dem Zusatz „Anlieger frei“ wäre ausgehebelt.
Die schriftliche Antwort der Verkehrsaufsicht enthält erneut eine falsche Behauptung. Sie lautet: „Der vorherrschende Fahrzeugverkehr mit Fahrzeugen des im Mühlenweg ansässigen Unternehmens DPD ist ohne Zweifel dem Anliegerverkehr zuzuordnen und verkehrsbehördlich keinesfalls zu unterbinden.“ Für Ortsunkundige: Das DPD-Depot befindet sich im Gewerbegebiet Oststraße. Seine Einfahrt liegt 150 Meter vom Wohnbereich des Mühlenwegs entfernt. Klar: Selbst in Norderstedt wäre man nicht so dreist, ein verkehrsintensives Unternehmen wie einen Transportdienst innerhalb eines Wohngebiets anzusiedeln. Im Gewerbegebiet waren selbstverständlich Fahrzeuge von mehr als 2 Metern Breite erlaubt – das Verbot galt für das Wohngebiet.
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Wer ein Grundstück aufsuchen möchte, das außerhalb eines Verbotsbereiches liegt, ist kein Anlieger. Wie viele Meter außerhalb es liegt, spielt keine Rolle. Denn wo sollte man die Grenze ziehen? Wenn 150 Meter noch als „innerhalb“ gelten, wie es die Norderstedter Verkehrsaufsicht auslegt, warum dann nicht auch 300 Meter? Oder 1 Kilometer? Jegliches Verbot mit dem Zusatz „Anlieger frei“ wäre ausgehebelt.
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