Sonntag, 9. Juni 2013
Die Mühlen der Verwaltung
Sie mahlen nicht nur langsam - mitunter ist auch ihr Ergebnis anzweifelbar. So hat mir jüngst Michael Krüger von der Kreisverwaltung Segeberg, Abteilung „Verkehrsordnung, Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, Fahrschulen/Fahrerlaubnisse“ im Hinblick auf DPD geschrieben:

„Fahrzeuge, die ihre Quelle oder ihr Ziel im Mühlenweg haben, dürfen den Mühlenweg bei der vorhandenen Beschilderung selbstverständlich – unter Beachtung der bestehenden Verkehrsregeln – uneingeschränkt befahren, da sie als Anlieger im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuordnen sind. … Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das von Ihnen geschilderte ‚DPD-Problem’ mit Überwachungsmaßnahmen nicht nachhaltig gelöst werden kann, da die Firma DPD einen Rechtsanspruch auf das Erreichen ihres Firmenstandortes im Mühlenweg hat.“

Was steckt dahinter, mangelndes Wissen oder Absicht? Für mangelndes Wissen mag sprechen, daß, von der Segeberger Ferne aus betrachtet, der Unterschied zwischen Mühlenweg-Wohngebiet und Mühlenweg-Gewerbegebiet nicht auffällt. Die fehlende Ortskenntnis wäre ein Argument dafür, die Verkehrsüberwachung vom Kreis Segeberg an die Stadt Norderstedt zu übertragen.

Gegen mangelndes Wissen spricht, daß ich Herrn Krüger am 29. April 2013 folgendes geschrieben habe: „Ja, in dem Teil des Mühlenwegs, der dem Wohngebiet Harkshörn zuzurechnen ist, bestehen Einschränkungen auf 2 Meter Breite und 3,5 t.“ Zwar habe ich nicht ausdrücklich erwähnt, daß der DPD-Umschlagplatz außerhalb des Wohngebietes angesiedelt ist, aber um die Schlußfolgerung zu ziehen, bedarf es keiner besonderen Fähigkeit.

Verkehrszeichen 264 Mühlenweg, Ecke Ulzburger Straße

Können wir Mühlenweg-Anwohner mit einer stärkeren Unterstützung durch Verwaltung und Polizei hoffen, wenn die Hoheit in Norderstedt liegt? Offenbar nicht. Zum Beispiel hat eine Anwohnerin im April 2012 die Norderstedter Stadtverwaltung schriftlich gefragt: „Dürfen die DPD-Fahrzeuge aufgrund der Beschilderung durch den Mühlenweg fahren“?

Herr Mette von der Verkehrsaufsicht hat geantwortet: „Der vorherrschende Fahrzeugverkehr mit Fahrzeugen des im Mühlenweg ansässigen Unternehmens DPD ist ohne Zweifel dem Anliegerverkehr zuzuordnen und verkehrsbehördlich keinesfalls zu unterbinden.“

Die Auskunft steht im Widerspruch zur Rechtsprechung. Noch einmal: Was steckt dahinter? Daß die Norderstedter Verkehrsaufsicht weder Ortskenntnis noch hinreichendes Wissen über die Bedeutung von Verkehrszeichen besitzt oder wenigstens im Bedarfsfall einholt, mag ich mir nicht vorstellen. Eher schon ist es der Versuch einer Beschwichtigung, wie er auch aus der hier am 7.5.2013 erwähnten Antwort von Stadtpräsidentin Oehme spricht.

In dasselbe Horn stößt eine Antwort, die ich am 23. April 2013 von Herbert Brüning (Amt Nachhaltiges Norderstedt) in Hinblick auf DPD erhalten habe: „Nach meinem Kenntnisstand können Sie aber keinem Anlieger die Zufahrt zu seinem Grundstück über eine öffentliche Straße verbieten, auch nicht mit einer Lkw-Lenkung.“

Die Norderstedter Polizei hat möglicherweise noch nicht einmal erkannt, welche Bedeutung die Beschränkung auf 2 Meter Fahrzeugbreite hat. Denn der oben erwähnte Herr Mette hat das Schreiben der Anwohnerin an die Polizei weitergeleitet. Weil die Polizei seitdem nicht in einer für uns erkennbaren Weise tätig geworden ist, habe ich schriftlich nachgefragt. Kai Hädicke-Schories, der für Verkehrsangelegenheiten zuständig ist, hat zügig geantwortet. Aber auf dem Frage nach dem Durchfahrtverbot für Fahrzeuge über 2 Metern Breite ist er mit keinem Wort eingegangen.

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